Freiwillige Feuerwehr Hohenthann e.V.

Helfen in Not ist unser Gebot


 Eigenschutz beachten - Unfallstelle absichern - Notruf absetzen


 

 

Erste Hilfe Online


Lebensrettung mit dem Smartphone - Erste Hilfe App zum download:







       für Android Geräte

Kostenloser Download: Lebensrettung mit dem Smartphone

LeLKostenloser Download: Lebensrettung mit dem Smartphone






   für IOS- Geräte




Unter Erster Hilfe versteht man lebensrettende und gesundheitserhaltende Sofortmaßnahmen, die von jedermann erlernt und bei medizinischen Notfällen angewendet werden können. In der Rettungskette übernehmen Ersthelfer die Alarmierung, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Patienten, bis professionelle Hilfe eintrifft.

( Wikipedia )


 

Pflicht zur Hilfeleistung

 

§ 323c des Strafgesetzbuches wird auch "Samariter-Paragraf" genannt. Er besagt: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

An Verletzten und möglicherweise Hilfebedürftigen einfach vorbeizufahren, ohne zu helfen, ist aber nach § 323c Strafgesetzbuch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Man ist verpflichtet zu helfen. Die Pflicht entfällt nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist. Eilige Termine oder Vorstellungsgespräche beispielsweise gehören nicht dazu! Eine hochschwangere Frau kurz vor Entbindung auf dem Beifahrersitz wäre aber ein möglicher Grund für Unzumutbarkeit. Man muss sich auch nicht selbst in Lebensgefahr begeben und zum Beispiel als Nichtschwimmer ins Wasser springen, um einen Ertrinkenden zu retten. Zumutbar ist in solchen Fällen aber, Hilfe zu holen und Polizei und Rettungsdienste zu informieren. Auch wer sich nicht sicher ist, das Richtige zu tun, muss helfen – auch wenn der letzte Erste-Hilfe-Kurs lange zurück liegt. Verletzt der Ersthelfer den Verletzten versehentlich, beispielsweise an den Rippen bei einer Herzdruckmassage oder beschädigt er dessen Kleidung, etwa beim Aufschneiden der Hose zum Freilegen einer Wunde, ist er dafür nicht haftbar zu machen.


Schutz beim Helfen

 

Wem bei der ersten Hilfe ein Schaden entsteht, kann dafür Schadenersatz verlangen. So wurde einem Ersthelfer das eigene Fahrzeug während einer Hilfeleistung gestohlen. Er hatte in der Eile den Schlüssel stecken lassen. Seine Vollkaskoversicherung verweigerte die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit. Das Landgericht Oldenburg entschied jedoch, dass in einer solchen Situation auch ein umsichtiger Fahrer den Schlüssel stecken lassen könne und in Gedanken schon bei der Hilfestellung sei. Damit habe er nicht grob fahrlässig gehandelt: Die Versicherung musste den Schaden ersetzen. Auch wenn ein Helfer sich bei der Hilfsaktion selbst verletzt, oder seine Kleidung oder das zur Absicherung genutzte Fahrzeug beschädigt werden, kann er die Aufwendungen für die Behebung der Schäden geltend machen. Denn grundsätzlich ist man als Ersthelfer gegen alle potentiellen Schäden versichert. Allerdings muss man zwei Dinge unterscheiden: Wer bei einem Unfall hilft, bei dem das Opfer den Unfall als Fahrer verursacht hat, der ist über die KFZ-Haftpflichtversicherung des Opfers versichert. Die zahlt dann alles: Personen- und Sachschäden. Anders sieht es bei einer Pannenhilfe aus. Rutscht beispielsweise der Helfer auf glatter Fahrbahn aus und bricht sich das Bein, dann greift die gesetzliche Unfallversicherung. In diese Versicherung zahlen wir als Steuerzahler alle ein und bekommen hierüber entstandene Schäden ersetzt.


Gaffern drohen hohe Bußgelder


Wer Bilder von Unfallopfern veröffentlicht, verletzt aber deren Persönlichkeitsrechte. Fotos von lebenden Unfallopfern dürfen deshalb keinesfalls online gestellt werden. 

Wer außerdem die Rettungsarbeiten behindert, etwa, weil er den Unfallort fotografiert oder filmt, muss mit hohen Bußgeld-Forderungen rechnen.